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Bundesgericht, Urteil vom 10. Juli 2007, 4C.89/2007, BGE 133 III 517 – Mit Kommentar von RA lic. iur. Georges Chanson

Wichtiger Leitentscheid zur Sperrfrist mit problematischer Berechnung

Mit BGE 133 III 517 (Urteil der I. Zivilabteilung in französischer Sprache vom 10. Juli 2007, Berufung in Fünfer-Besetzung, 4C.89/2007) hat das Bundesgericht eine alte Kontroverse geklärt, indem es entschied, dass die längere Sperrfrist anwendbar ist, wenn eine krankheits- oder unfallbedingte Absenz in ein Dienstjahr reicht, für welches das Gesetz eine längere Sperrfrist vorsieht als für das unmittelbar vorangehende. Dies kann beim Wechsel vom ersten ins zweite und vom fünften ins sechste Dienstjahr auftreten. Dabei ist der Beginn der Sperrfrist (dies a quo) auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu legen. Laut der Auffassung des Bundesgerichts hatte die Rekurskammer des Kantonsgerichts Waadt die Sperrfrist richtig berechnet. Dies trifft deshalb nicht zu, weil die Vorinstanz nicht richtig zählte, den nicht abgelaufenen Teil der Kündigungsfrist mit 13 statt 14 Tagen in ihre Berechnung einbezog und nach der hier…

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