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From the magazine ARV-DTA 2/2023 | S. 197-201 The following page is 197

Bundesgericht, IV. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 15. Februar 2023, 8C_297/2022

Patrizia Friedrich, Mlaw
RA Dr. Rahel Aina Nedi, LLM

Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie u.a. die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Nach Art. 26 Abs. 2 AVIV muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Vorliegend erachtete die Vorinstanz zu Unrecht eine Reduktion der vom AWA verfügten Einstelltage von 40 auf 20 Tage als angezeigt mit der Begründung, die Versicherte sei im Mai 2021 gesundheitlich angeschlagen gewesen. Da sie vielmehr nach ihrer Genesung ab dem 31. Mai 2021 eine ganze Arbeitswoche Zeit gehabt hätte, die nötigen Unterlagen bis spätestens am 7. Juni 2021 ordnungsgemäss einzureichen, liegt kein entschuldbarer,…

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