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From the magazine ARV-DTA 2/2023 | S. 193-196 The following page is 193

Tribunal fédéral, IVe Cour de droit public, arrêt du 17 avril 2023, 8C_ 687/2022

Patrizia Friedrich, Mlaw
RA Dr. Rahel Aina Nedi, LLM

Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG ist eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen, wenn sie u.a. einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei der für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann. In diesem Zusammenhang kann unter bestimmten Umständen von einem Versicherten verlangt werden, sein Privatauto zu benutzen, sofern seine finanzielle Situation es ihm erlaubt, die mit der Benutzung verbundenen Kosten zu tragen, ohne dass sein Existenzminimum, das auch seine Unterhaltspflicht gegenüber seinen Familienangehörigen einschliesst, beeinträchtigt wird.

D’après l’art. 16, al. 2, let. f, LACI, n’est pas réputé convenable un travail qui nécessite un déplacement de plus de deux heures pour l’aller et de plus de…

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