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From the magazine ARV-DTA 2/2023 | S. 189-192 The following page is 189

Tribunal fédéral, IVe Cour de droit public, arrêt du 8 mars 2023, 8C_464/2022

Patrizia Friedrich, Mlaw
RA Dr. Rahel Aina Nedi, LLM

Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der «Rahmenfrist für die Beitragszeit» (Art. 9 Abs. 3) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Vorliegend hat die Ver­sicherte in der «Rahmenfrist für die Beitragszeit» vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2021 nur während 10,747 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Sie kann sich nicht auf die in Art. 8a Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung verankerten Sonderbestimmungen berufen und behaupten, diese müssten auch auf sie angewendet werden. Von diesen Sonderbestimmungen sind Versicherte ausgeschlossen, die – wie die Beschwerdeführerin – aus irgendeinem Grund (hier aufgrund einer ungenügenden Beitragszeit) zwischen dem 1. März und dem 31. August 2020…

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