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From the magazine ARV-DTA 4/2022 | S. 446-451 The following page is 446

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 9. August 2022, 8C_195/2022

Patrizia Friedrich, MLaw
RA Dr. Rahel Aina Nedi, LLM

Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Zu Unrecht bezogene Geldleistungen können nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 130 V 318 E. 5.2). Der Grundsatz von Treu und Glauben wird im Bereich der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen durch Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG konkretisiert, wonach, wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, sie nicht zurückerstatten muss, wenn eine grosse Härte vorliegt. Diese Voraussetzungen sind allerdings in einem besonderen Erlassverfahren (Art. 4 ATSV) zu prüfen und konnten vorliegend nicht geltend gemacht werden. Im konkreten Verfahren hätten höchstens zusätzliche, besondere Vertrauensschutztatbestände…

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