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From the magazine ARV-DTA 4/2022 | S. 438-441 The following page is 438

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 29. Juni 2022, 8C_142/2022

Patrizia Friedrich, MLaw
RA Dr. Rahel Aina Nedi, LLM

Als versicherter Verdienst gilt laut Art. 23 Abs. 1 AVIG der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen (wie 13. Monatslohn, Treueprämien, Orts- und Teuerungszulagen sowie Gratifikationen, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG), soweit sie nicht eine Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Diese Zulagen sind anteilsmässig auf jene Monate anzurechnen, auf die sie sich beziehen, weshalb es unerheblich ist, wann sie (innerhalb des Bemessungszeitraums) zur Auszahlung gelangen. Gemäss Art. 37 Abs. 1 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Art. 13 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug.

Conformément à l’art. 23, al. 1, LACI, est réputé gain assuré le salaire déterminant,…

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