Zulässiger Umfang von Solidaritätsbeiträgen bei Allgemeinverbindlichkeit des Gesamtarbeitsvertrages
Besprechung des Urteils des Bundesgerichtes 4A_62/2021 vom 27. Dezember 2021
I. Urteil
1. Aus dem Sachverhalt
Das paritätische Vollzugsorgan des Gesamtarbeitsvertrags für den Personalverleih verlangte von der Beschwerdegegnerin, die im Personalverleih tätig ist und als Aussenseiterin dem allgemeinverbindlich erklärten GAV Personalverleih untersteht, gestützt auf diesen die darin vorgesehenen Beiträge.
Art. 7 Abs. 4 des GAV Personalverleih bestimmt, dass zu dessen Finanzierung von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern zusammen Berufsbeiträge von 1,0 Lohnprozent erhoben werden. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil 0,3%, der Anteil der Arbeitnehmenden 0,7%. Mit den Beiträgen werden gemäss GAV der Vollzug des GAV, die berufliche Weiterbildung sowie ein Sozialfonds zur Unterstützung der kollektiven Krankentaggeldversicherung finanziert.
Der Kläger forderte von der Beklagten vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich Fr. 241 273.98 nebst Zins. Zudem verlangte er die definitive Rechtsöffnung in der von ihm eingeleiteten Betreibung. Mit Beschluss und Urteil…