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From the magazine ARV-DTA 3/2020 | S. 269-274 The following page is 269

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 9. Juli 2020, 8C_94/2020

Patrizia Friedrich, MLaw
RA Dr. Rahel Aina Nedi, LLM

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 11 AVIG). Der Arbeitsausfall ist nach Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder Entschädigungsansprüche wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses zustehen, ist nicht anrechenbar (Art. 11 Abs. 3 AVIG). So wird in Anwendung von Art. 11 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 10h AVIV ein Arbeitsausfall etwa dann nicht angerechnet, wenn die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer eine Abfindung gestützt auf eine Aufhebungsvereinbarung entrichtet, die sämtliche Lohnansprüche für die Wegbedingung der Rechte nach Art. 336c Abs. 2 OR deckt.

Le droit à l’indemnité suppose entre autres que l’assuré a subi une perte de travail à prendre en considération (art. 8, al. 1,…

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