Tribunal administratif fédéral, Cour II, arrêt du 11 Juni 2019 (B-273/2019)
Die mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen müssen nach Art. 119b Abs. 1 AVIV innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Einstellung im Besitz des Eidgenössischen Fachausweises Personalberatung sein oder eine vom VSAA als gleichwertig anerkannte Ausbildung oder Berufserfahrung vorweisen. Diese Bestimmung stützt sich auf Art. 85b Abs. 4 AVIG und impliziert eine Entscheidungskompetenz in Sachen Ausbildungsanerkennung des VSAA. Da es sich hierbei um eine Verwaltungsaufgabe ausserhalb der Bundesverwaltung handelt, bedarf es für diese Kompetenz nach Art. 178 Abs. 3 BV eines Gesetzes im formellen Sinn. Auf dem Verordnungsweg darf daher dem VSAA keine Entscheidungskompetenz erteilt werden, weshalb Art. 119b Abs. 1 AVIV verfassungswidrig ist. Zuständig für die Anerkennung einer gleichwertigen Ausbildung wie der Eidgenössische Fachausweis Personalberatung ist das SECO.
Conformément à l’art. 119b, al. 1, OACI, les personnes chargées du service public de l’emploi…