Tribunal fédéral, Ire Cour de droit social, Arrêt du 29 janvier 2018 (8C_338/2017)
Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem sogenannten massgebenden Lohn, werden Beiträge an die Arbeitslosenversicherung erhoben. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 6 AVIG). Zum massgebenden Lohn gehören sämtliche Einkommen, die in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehören zum massgebenden Lohn, soweit sie nicht gemäss Sondervorschriften davon ausgenommen sind (Art. 7 lit. q AHVV). Entsprechend sind auch auf einer Abgangsentschädigung, die im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnis entrichtet wurde, Beiträge an die Arbeitslosenversicherung zu erheben.
Des cotisations à l’assurance-chômage sont prélevées sur le revenu d’une activité salariée, autrement dit sur le salaire déterminant. Est considéré comme salaire déterminant toute…