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From the magazine ARV-DTA 4/2017 | S. 312-315 The following page is 312

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 6. Oktober 2017 (8C_532/2017)

Ein Versicherter muss für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 11 Abs. 1 AVIG einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten haben. Bei der Arbeit auf Abruf besteht keine Garantie für einen bestimmten Beschäftigungsumfang, sodass die Person während der Zeit, in der sie nicht zur Arbeit aufgefordert wird, keinen Arbeits- und Verdienstausfall nach Art. 11 Abs. 1 AVIG erleidet. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. In Bezug auf langjährige Arbeitsverhältnisse wurde höchstrichterlich regelmässig erkannt, dass auf die Arbeitsstunden pro Jahr und die Abweichungen vom Jahresdurchschnitt abgestellt werden kann.

Pour avoir droit à l’indemnité de chômage tel que fixé à l’art. 8, al. 1, let. b, en relation avec l’art. 11, al. 1, LACI, un assuré doit avoir subi une perte de travail à prendre en considération. Dans le…

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