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From the magazine ARV-DTA 4/2016 | S. 308-311 The following page is 308

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 23. November 2016 (8C_556/2016)

Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die Einstellung dauert nach Art. 45 Abs.  3 lit. c AVIV bei schwerem Verschulden 31–60 Tage. Bei einer Selbstkündigung während der Probezeit ohne Zusicherung einer neuen Stelle hat die Rechtsprechung etwa eine Einstellung von 26 Tagen als angemessen beurteilt. Schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuld­baren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV). Für eine Abweichung vom schweren Verschulden nach Art. 45 Abs. 4 AVIV müssen besondere Umstände im Einzelfall gegeben sein.

La durée de la suspension du droit à l’indemnité est proportionnelle à la gravité de la faute et ne peut excéder, par motif de suspension, 60 jours (art. 30, al. 3, LACI). D’après l’art. 45, al. 3, let. c, OACI,…

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