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From the magazine ARV-DTA 4/2016 | S. 303-308 The following page is 303

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 15. November 2016 (8C_418/2016)

Für die Anspruchsberechtigung bei der Arbeitslosenversicherung ist erforderlich, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnten, sofern sie während mindestens zehn Jahren Wohnsitz in der Schweiz hatten. Das vollzeitliche Verfassen einer Dissertation fällt nur dann unter den Befreiungstatbestand, wenn die Dissertation aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht eine erkennbar strukturierte, planmässige Vorbereitung auf eine angestrebte Tätigkeit darstellt.

Pour avoir droit à l’indemnité dans le cadre de l’assurance-chômage, l’assuré doit remplir les…

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