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From the magazine ARV-DTA 4/2016 | S. 264-267 The following page is 264

Besprechung des Beschlusses GE.2014.52/2.02.05 des Bezirksrats Horgen vom 2. Oktober 2016

Auslagenersatz: Nachvertragliche Pflicht des Arbeitgebers zur ­Übernahme von Rechtsverfolgungskosten, die dem Arbeitnehmer als Folge seiner beruflichen Tätigkeit entstanden sind

I. Zusammenfassung des Urteils

1. Sachverhalt und Ausgangslage

Der Arbeitnehmer (Rekurrent) war mehrere Jahre in leitender Funktion bei einer Zürcher Gemeinde (Arbeitgeberin/Rekursgegnerin) angestellt. In dieser Funktion war er massgeblich in die fristlose Entlassung der Gemeindemitarbeiterin C. involviert, eine Entlassung, die sich in der Folge als ungerechtfertigt herausstellte, so dass die Gemeinde in erheblichem Umfang Lohnersatz und Entschädigung leisten musste.

Knapp drei Jahre nach der fristlosen Entlassung der Mitarbeiterin verliess auch der Rekurrent die Rekursgegnerin. Er bewarb sich erfolgreich bei einer anderen Gemeinde. Kurz vor seinem Stellenantritt wurde er von der neuen Arbeitgeberin mit zahlreichen ­unanständigen, teilweise sexuell anzüglichen Blogs konfrontiert, welche er unter seinem Namen in verschiedenen Internetforen platziert haben soll. Der Rekurrent bestritt seine Urheberschaft und erstattete Strafanzeige gegen Unbekannt. Im Zuge der daraufhin aufgenommenen…

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