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From the magazine ARV-DTA 3/2016 | S. 233-238 The following page is 233

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 6. Juli 2016 (8C_86/2016)

Die Vermittlungsfähigkeit ist Anspruchsvoraussetzung für die Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Hat sich ein Behinderter bei der Invalidenversicherung und der Arbeitslosenversicherung angemeldet, so ist die Arbeitslosenversicherung vorleistungspflichtig, solange nicht abgeklärt ist, ob und in welchem Umfang von einer Vermittlungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Der Umfang der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung richtet sich im Licht von Art. 40b AVIV nach der Resterwerbsfähigkeit der versicherten Person, wobei der durch die Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad massgebend ist. Die Arbeitslosenkasse darf nur dann auf den IV-Vorbescheid abstellen, wenn von Seiten der versicherten Person mit keinen Einwänden zu rechnen ist oder wenn im Vorbeschied eine ganze Invalidenrente bei verbleibender Restarbeitsfähigkeit in Aussicht gestellt wurde. In allen anderen Fällen muss die Endverfügung abgewartet werden.

L’aptitude au placement est…

[…]