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From the magazine ARV-DTA 2/2016 | S. 146-150 The following page is 146

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 14. Juni 2016 (8C_661/2015)

Der Rechtsuchende trägt die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung; erforderlich ist der volle Beweis. Dem Absender obliegt somit der Nachweis, dass er seine Eingabe um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat. Die Aufgabe am Postschalter und der Einwurf in den Postbriefkasten sind einander gleichgestellt. Wer behauptet, er habe einen Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen. Vorliegend machte die Arbeitslosenkasse der Unia geltend, die Sendung fristgerecht am Vortag des Poststempels versendet zu haben. Gemäss Bestätigung einer Post-Mitarbeiterin würden Sendungen bei der Unia nach den «üblichen Abläufen» jeweils am Vortag abgeholt und die Stempelung erfolge mitunter erst am Folgetag. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da es die Auskunft mit den …

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