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From the magazine ARV-DTA 1/2016 | S. 58-62 The following page is 58

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 9. Februar 2016 (8C_751/2015)

Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund gemäss Art. 337 OR voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung gab. Auch müssen keine Beanstandungen in beruflicher Hinsicht vorliegen. Dem LKW-Berufschauffeur war vorliegend dessen ausserdienstliches Verhalten vorzuwerfen, das infolge Alkoholisierung zur polizeilichen Anzeige wegen Selbstgefährdung, sodann zum Sicherungsentzug seines Führerausweises und hernach zur Kündigung seiner Arbeitsstelle als LKW-Berufschauffeur führte. Er verschuldete die eingetretene Arbeitslosigkeit somit selbst.

Le droit de l’assuré à l’indemnité est suspendu lorsqu’il est établi que celui-ci est sans travail par sa propre faute (art. 30, al. 1, let. A, LACI). Le comportement général…

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