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From the magazine ARV-DTA 1/2016 | S. 51-54 The following page is 51

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 14. Januar 2016 (8C_822/2015)

Der Arbeitsausfall ist so lange nicht anrechenbar, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken (Art. 11a Abs. 1 AVIG) und den Höchstbetrag gemäss Art. 3 Abs. 2 AVIG von Fr. 126 000.– übersteigen (Art. 11a Abs. 2 AVIG). Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten sämtliche Leistungen, die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Art. 11 Abs. 3 AVIG darstellen (Art. 10a AVIV; Weisung des SECO vom Oktober 2012, AVIG-Praxis ALE B105 und B122 f.). Ein «Retention Cash Grants» in der Höhe von Fr. 332 800.–, der einem Sales Manager wegen der Befürchtung, er könnte die Arbeitgeberin vorzeitig verlassen, neben Lohn und Abgangsentschädigung bezahlt worden ist, stellt eine freiwillige Zuwendung gemäss Art. 11a AVIG und keinen Lohn- oder Entschädigungsanspruch nach Art. 11 Abs. 3 AVIG

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