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From the magazine ARV-DTA 4/2015 | S. 334-337 The following page is 334

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 25. August 2015 (8C_306/2015)

B. wurde im Zusammenhang mit der Anmeldung für Arbeitslosenentschädigung eine falsche Auskunft vom RAV erteilt. Gemäss dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Dazu darf der Bürger unter anderem die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennt haben. Dies ist selbst bei einem erfahrenen Arbeitslosen der Fall, wenn die Regelung nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann. Auf den Umstand, dass eine Arbeitslosenentschädigung frühestens ab dem Tag der Anmeldung auf der (zuständigen) Gemeinde ausbezahlt werden kann, ist rechtsprechungsgemäss speziell hinzuweisen, was vorliegend unterlassen wurde.

L’ORP a donné un renseignement incorrect à B. concernant son inscription en vue de bénéficier d’une indemnité de chômage. En vertu du principe de la bonne foi fixé à l’art. 9 Cst., un renseignement incorrect donné…

[…]