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From the magazine ARV-DTA 3/2015 | S. 192-197 The following page is 192

Besprechung des Urteils des Bundesgerichts, I. zivilrechtliche Abteilung, 4A_24/2015 vom 28. September 2015 (zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen)

Gesamtarbeitsvertrag, Solidaritätsbeitragspflicht andersorganisierter Arbeitnehmer

I. Zusammenfassung des Urteils

1. Aus dem Sachverhalt

Der Arbeitgeber P einerseits und die Gewerkschaften C sowie T andererseits schlossen einen GAV (CCT SGr) ab. In Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 1 CCT SGr schloss P mit jedem Arbeitnehmer einen Einzelarbeitsvertrag ab. Gemäss Einzelarbeitsvertrag vom 1. Januar 2009 wurde der Arbeitnehmer A.G. von P angestellt. Gemäss Art. 8 dieses Vertrages wurde der GAV (CCT SGr) Bestandteil des Einzelvertrages.

Art. 5 des Einzelvertrages regelt den Lohn und enthält eine Verweisung auf die GAV-Bestimmung über den Solidaritätsbeitrag (Art. 77 CCT SGr). Demgemäss hat der Arbeitgeber bei jedem Arbeitnehmer einen Lohnabzug vorzunehmen. Der Solidaritätsbeitrag beträgt mindestens CHF 10.– bei einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%, mindestens CHF 5.– bei weniger als 50% Beschäftigung. Gemäss Art. 77 Abs. 2 CCT SGr entfällt der Lohnabzug, wenn schon ein solcher für den Mitgliederbeitrag an eine vertragschliessende Gewerkschaft vorgenommen worden…

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