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From the magazine ARV-DTA 3/2015 | S. 181-183 The following page is 181

Neue Erlasse und Entwürfe/Législation nouvelle et projets (ARV-DTA 3/2015)

  • Bundesgesetz über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG). Änderung. Entwurf.
    Gemäss dem zu ändernden Art. 9 Abs. 2 lit. b kann die zuständige kantonale Behörde bei Verstössen gegen Art. 2 (minimale Arbeits- und Lohnbedingungen) eine Verwaltungssanktion aussprechen, die eine Belastung durch einen Betrag bis Fr. 30 000 vorsieht, oder den betreffenden Unternehmen verbieten, während ein bis fünf Jahren in der Schweiz ihre Dienste anzubieten. Gemäss dem zu ändernden lit. e kann die zuständige kantonale Behörde gegen Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeit­nehmer in der Schweiz anstellen und die gegen die Bestimmungen über den Mindestlohn, die in einem Normalarbeitsvertrag nach Artikel 360a OR vorgeschrieben sind, verstossen, eine Verwaltungssanktion aussprechen, die eine Belastung durch einen Betrag bis Fr. 30 000…
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