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From the magazine ARV-DTA 2/2015 | S. 112-117 The following page is 112

Besprechung eines Urteils des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. Oktober 2014 (GS.2013.32)

Entschädigung für Bereitschaftsdienst

I. Zusammenfassung des Urteils

1. Aus dem Sachverhalt

«Bei der Beklagten handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz in ___, die die Vermittlung und den Verleih von Personal bezweckt. Die Klägerin trat per 1. November 2007 bei ___ bzw. nachfolgend bei der ___, einer privaten Spitexorganisation, eine Stelle als Betreuerin an. Im Oktober 2011 übernahm sie die Betreuung von ___. Die Verträge mit ___ bzw. ___ sahen vor, dass die Arbeitszeit der Klägerin ca. 42 Stunden beträgt und sich nach den Bedürfnissen des Klienten und dessen Familie richtet sowie dass die Klägerin in einem ihr vom Klienten zur Verfügung gestellten Zimmer wohnt. Sie übernahm Einsätze in der Grössenordnung von einem Monat. Sie verrichtete dabei einfache Pflegeleistungen und Putzarbeiten, besorgte Einkäufe und bereitete Mahlzeiten zu. Nach der Beendigung eines Einsatzes begab sie sich für einen Monat nach Polen.

Mit Klage vom 26. Juni 2013 beantragt die Klägern die kostenfällige Verurteilung der…

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