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From the magazine ARV-DTA 2/2015 | S. 101-103 The following page is 101

Neue Erlasse und Entwürfe/Législation nouvelle et projets (ARV-DTA 2-2015)

  • Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG).
    Änderung vom 20. März 2015. In den Art. 37 und 43–45 wird der Ausdruck «selbstständige (Berufs-)Ausübung» durch «privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung» ersetzt. Gemäss dem neuen Art. 33a (Registrierungs-, Sprach- und Diplomerfordernis) muss, wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, im Register nach Art. 51 eingetragen sein sowie über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung ver­fügen. Wer einen universitären Medizinalberuf im öffentlichen Dienst oder privatwirtschaftlich unter fachlicher Aufsicht ausüben möchte und weder ein eidgenössisches noch ein nach diesem Gesetz anerkanntes ausländisches Diplom besitzt, muss ein Diplom haben, das im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigt sowie bei der Medizinalberufekommission ein Gesuch um Eintragung ins…
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