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From the magazine ARV-DTA 1/2015 | S. 77-82 The following page is 77

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 30. Dezember 2014 (8C_749/2014, 8C_750/2014)

Im Rahmen der Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit sieht Art. 71b Abs. 3 AVIG nur für die Planungsphase einen Verzicht auf die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit vor. Will daher eine versicherte Person Taggelder für die Planungsphase beanspruchen, muss sie bis zur Bewilligung des entsprechenden Gesuches um Unterstützung zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit bereit sein, eine unselbständige Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Sie muss somit, solange sie keine Entscheidung erhalten hat, vermittlungsfähig (bzw. vermittlungsbereit) bleiben und die Kontrollvorschriften nach Art. 17 AVIG erfüllen. Die Planungsphase beginnt mit der Bewilligung des Gesuches und endet nach dem Bezug der bewilligten Taggelder nach Art. 95b AVIV (Art. 95a AVIV).

Aus der Zeitschrift ARV-DTA 1/2015 | S. 77-82 Es folgt Seite № 78

Dans le cadre de l’encouragement à l’activité indépendante, l’art. 71b, al. 3, LACI ne prévoit de renoncer à la condition préalable de l…

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