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From the magazine ARV-DTA 1/2015 | S. 69-72 The following page is 69

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 17. Oktober 2014 (8C_514/2014)

Liquidatoren sind grundsätzlich vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen, weil sie weiterhin die Geschicke des Betriebs bestimmen können und daher nicht endgültig aus diesem ausgeschieden sind. Das Missbrauchsrisiko beruht in erster Linie auf der Möglichkeit, sich selbst (bzw. den Ehegatten) während der Liquidationsphase wieder einzustellen oder den Betrieb zu reaktivieren. Wenn hingegen auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls ein Missbrauch mit einem sehr hohen Grad an Sicherheit ausgeschlossen werden kann, rechtfertigt es sich nicht, den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen einer arbeitgeberähnlichen Stellung zu verneinen. Ein Missbrauch scheidet jedenfalls aus, wenn es praktisch nichts mehr zu liquidieren gibt und eine Reaktivierung bzw. eine Rückgründung ausgeschlossen erscheint.

Les liquidateurs sont par principe exclus du droit à l’indemnité de chômage, parce qu’ils peuvent continuer à décider du sort de l’entreprise et ne l’ont de ce…

[…]