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From the magazine ARV-DTA 1/2024 | S. 110-114 The following page is 110

Bundesgericht, IV. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 19. Februar 2024, 8C_535/2023

Bei einem internationalen Sachverhalt sind Art. 8 FZA und Art. 1 Abs. 1 Anhang II FZA i.V.m. Art. 11 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit einschlägig. Die entsprechenden Bestimmungen der VO (EG) Nr. 883/2004 sind wegen der Verweisung in Art. 121 Abs. 1 lit. a AVIG in der schweizerischen Arbeitslosenversicherung anwendbar. Der innerstaatliche Begriff des Wohnens stimmt vom Wortlaut her mit dem gemeinschaftsrechtlichen Begriff nach Art. 1 lit. j VO (EG) Nr. 883/2004 überein, der darunter den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person versteht. Das Gemeinschaftsrecht lässt aber die Frage, wie der Wohnort zu bestimmen ist, weitgehend offen und überlässt die nähere De­finition dem jeweiligen nationalen Recht. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie in der Schweiz wohnt. Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung des Wohnens nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG

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