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From the magazine ARV-DTA 4/2023 | S. 391-397 The following page is 391

Tribunal fédéral, IVe Cour de droit public, arrêt du 13 septembre 2023, dans la cause A., recourant, contre Caisse cantonale genevoise de chômage, intimée (arrêt de la Cour de justice de la République et canton de Genève du 6 septembre 2022), 8C_610/2022, publication ATF prévue

Gemäss Art. 24 Abs. 1 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Vorliegend wurde A. von B. als professioneller Hockeyspieler für ein Einkommen von 100 000 Fr. pro Jahr angestellt. Zusätzlich arbeitete er zu 50% bei der C. GmbH für ein Gehalt von 26 325 Fr. pro Jahr. Er kündigte seine Anstellung bei der C. GmbH und beantragte bei der kantonalen Arbeitslosenkasse die Entschädigung seines Erwerbsausfalls. A. (Beschwerdeführer) teilte der Arbeitslosenkasse mit, dass er nun zusätzlich zu seiner Anstellung als professioneller Hockeyspieler bei B. eine Tätigkeit suche, die 40% einer Vollzeitbeschäftigung entspreche. Da der Brutto-Tagesverdienst des Beschwerdeführers in seiner Tätigkeit als Eishockeyspieler (Fr. 384.–) höher ist als das Taggeld, das er bei voller Arbeitslosigkeit erhalten…

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