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From the magazine ARV-DTA 3/2023 | S. 299-304 The following page is 299

Bundesgericht, IV. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 26. April 2023, in Sachen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Beschwerdeführerin, ge­gen A., Beschwerdegegner (Urteil des Kantons Zürich vom 28. September 2022), 8C_689/2022

Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten haben keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 2 AVIG). Der Verlust des Insolvenzentschädigungsanspruchs tritt ein, wenn die versicherte Person tatsächlich massgeblichen Einfluss auf strategische Unternehmensentscheidungen hat. In casu hatte der ehemalige Geschäftsführer einer Firma zweifellos einen erheblichen Einfluss auf diese Entscheidungen, weshalb er keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung geltend machen konnte.

Aus der Zeitschrift ARV-DTA 3/2023 | S. 299-304 Es folgt Seite № 300

Les personnes qui fixent les décisions que prend l’employeur – ou peuvent les influencer considérablement – en qualité d’associé, de membre d’un organe dirigeant de l’entreprise ou encore de détenteur d…

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