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From the magazine ARV-DTA 3/2023 | S. 289-299 The following page is 289

Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Urteil vom 5. Mai 2023, in Sachen A. GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Beschwerdegegnerin (Urteil des Kantons Zürich vom 28. September 2022), B-410/2022

Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben nach Art. 31 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben, der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 31 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 32 AVIG), das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist, der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können. Anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er auf wirtschaft­liche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist und je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Aus der ZeitschriftARV-DTA 3/2023 | S. 289-299 Es folgt Seite № 290Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebs normalerweise insgesamt geleistet werden (Art. 32 Abs. 1 AVIG). Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben unter anderem…

[…]