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From the magazine ARV-DTA 3/2023 | S. 279-283 The following page is 279

Bundesgericht, IV. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 8. Februar 2023, in Sachen WAS Wirtschaft Arbeit Soziales, wira Luzern, Beschwerdeführerin, gegen A., Beschwerdegegnerin (Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 12. August 2022), 8C_555/2022

Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die Festlegung der Dauer ist eine Ermessensfrage und kann von der Beschwerdeinstanz nur bei Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung sowie Ermessensmissbrauch korrigiert werden. Vorliegend hat die versicherte Person mehrere Versäumnisse begangen, indem sie sich nicht rechtzeitig bei einer ihr vermittelten Stelle gemeldet hat. Das WAS wira Luzern hat daher 45 Einstelltage verhängt, während die kantonale Instanz sie auf 31 Tage reduzierte. Das Bundesgericht sieht hingegen aufgrund der wiederholten Versäumnisse der versicherten Person keinen Anlass, in das Verwaltungsermessen des WAS wira Luzern einzugreifen.

La durée de la suspension du droit à l’indemnité est proportionnelle à la gravité de la faute et ne peut excéder, par motif de suspension, 60 jours (art. 30, al. 3, LACI). La détermination…

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