Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 26. Januar 2022, 8C_652/2021
Für die Sozialversicherungsverfahren sieht Art. 58 Abs. 1 ATSG hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der kantonalen Gerichte als Grundregel vor, das Versicherungsgericht desjenigen Kantons sei zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Dabei gilt es Abweichungen in Form von Sonderbestimmungen einzelner Sozialversicherungszweige zu beachten. Nach Art. 128 Abs. 2 AVIV ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Gemäss Art. 119 Abs. 3 AVIV ist für die Beurteilung eines Gesuches um Erlass einer Rückforderung die kantonale Amtsstelle des Kantons zuständig, in dem der Versicherte bei Eröffnung der Rückforderungsverfügung seinen Wohnort hatte.
Pour les procédures en matière d’assurances sociales, l’art. 58, al. 1, LPGA prévoit, en ce qui concerne la compétence à raison du lieu des tribunaux…