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From the magazine ARV-DTA 3/2022 | S. 316-323 The following page is 316

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 25. Januar 2022, 8C_458/2021

Patrizia Friedrich, MLaw
RA Dr. Rahel Aina Nedi, LLM

Rechtsprechungsgemäss orientiert sich die Arbeitslosenversicherung für den Begriff der Erwerbstätigkeit an den Art. 4 Abs. 1 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV, d.h. es muss sich um die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit handeln, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie die beitragspflichtige Person sich selbst – subjektiv – qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Die Betreuung eigener Kinder stellt eine gesetzliche, den Eltern obliegende Pflicht dar. Der betreuende Elternteil ist kein Arbeitnehmer; er übt keine auf Erzielung von Einkommen gerichtete Tätigkeit aus, durch welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wird, sondern erbringt seinen…

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