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From the magazine ARV-DTA 2/2022 | S. 227-235 The following page is 227

Tribunal fédéral, Ire Cour de droit social, arrêt du 20 janvier 2022, 8C_559/2021

In Genf musste eine öffentlich-rechtliche Stiftung mit Kinderbetreuungsangebot am 16. März 2020 temporär schliessen und beantragte sodann Kurzarbeitsentschädigung. Wenn es sich beim Arbeitgeber um ein öffentlich-rechtliches Unternehmen handelt, besteht in der Regel kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hier müssen nämlich die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben unabhängig von der Wirtschaftslage erfüllt werden und Defizite können die Arbeitgeber aus öffentlichen Mitteln decken. Darüber hinaus besteht in der Regel keine Gefahr für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, den Arbeitsplatz zu verlieren, wenn sie die Möglichkeit haben, in andere Bereiche zu wechseln, wie dies in grösseren Gemeinden oder öffentlichen Einrichtungen der Fall ist. Demnach kam das Bundesgericht auch vorliegend zum Ergebnis, dass die Stiftung keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend machen konnte; vielmehr müsse die Gemeinde für allfällige Defizite aufkommen.

Le 16 mars…

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