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From the magazine ARV-DTA 2/2022 | S. 214-217 The following page is 214

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 27. Januar 2022, 8C_576/2021

Nach Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem vermittlungsfähig ist. Zur Vermittlungsfähigkeit gehören nicht nur die Arbeitsfähigkeit und die Arbeitsberechtigung im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Vorliegend weigerte sich der Beschwerdeführer aus persönlichen Gründen, im Gastgewerbe eine Gesichtsmaske zu tragen. Das Bundesgericht folgte der kantonalen Instanz, welche die Chancen des Beschwerdeführers, eine Stelle ohne Maskenpflicht im Gastgewerbe zu finden, als kaum realistisch einstufte und ihm somit die Vermittlungsfähigkeit absprach.

Conformément à l’art. 8, al. 1, let. f, LACI, en relation avec in l’art. 15, al. 1, LACI, la personne assurée a droit à l’indemnité de chômage entre autres si elle est apte au plac…

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