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From the magazine ARV-DTA 1/2022 | S. 106-126 The following page is 106

Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Urteil vom 24. Juni 2021, B-5990/2020

Patrizia Friedrich, Mlaw
RA Dr. Rahel Aina Nedi, LLM

Die Person, für die Kurzarbeitsentschädigung beantragt wird, darf nicht Arbeitgeber sein (Art. 31 Abs. 1 AVIG e contrario), keine leitende Stellung innehaben (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) oder durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einer solchen Person verbunden sein (Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG). Gemäss Art. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (CV-ALV, SR 837.033) wurde bis Ende Mai 2020 von diesem Erfordernis abgewichen, so dass für arbeitgeberähnliche Personen und ihre Ehegattinnen und -gatten sowie ihre eingetragenen Partnerinnen und Partner in der Periode von März bis Mai 2020 ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung entstehen konnte, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt waren. Mit der CV-ALV wollte der Verordnungsgeber zwar den Kreis der erfassten Personen erweitern, nicht aber vom Erfordernis der genügenden Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls abweichen. Diese setzt eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraus (Art. 46b AVIV

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