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From the magazine ARV-DTA 1/2022 | S. 99-105 The following page is 99

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 9. November 2021, 8C_463/2021, zur Publikation vorgesehen

Patrizia Friedrich, Mlaw
RA Dr. Rahel Aina Nedi, LLM

Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, muss er dies der kantonalen Amtsstelle grundsätzlich mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich melden (Art. 36 Abs. 1 AVIG). Mit der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung hat der Bundesrat Erleichterungen in Bezug auf die Kurzarbeit eingeführt. Einen rückwirkenden Beginn der Kurzarbeit sieht die Verordnung zwar nicht vor. Indessen kann gemäss Weisung des SECO 2020/10 für verspätete Anträge, die bis zum 31. März 2020 eingereicht wurden und die sich auf Betriebsschliessungen (behördliche Massnahmen) beziehen, als (fiktives) Eingangsdatum das Datum der behördlichen Massnahme gesetzt werden. In der Regel ist das der 17. März 2020 (Datum des sog. «Lockdown»). Dies bedeutet vor- Aus der ZeitschriftARV-DTA 1/2022 | S. 99-105 Es folgt Seite № 100liegend, dass als fiktives Datum der Voranmeldung der 17. März 2020 festzulegen ist, da ab diesem Zeitpunkt ein…

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