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From the magazine ARV-DTA 1/2022 | S. 90-99 The following page is 90

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 17. November 2021, 8C_272/2021, zur Publikationvorgesehen

Patrizia Friedrich, Mlaw
RA Dr. Rahel Aina Nedi, LLM

Art. 34 AVIG sieht vor, dass die Kurzarbeitsentschädigung 80% des anrechenbaren Verdienstausfalls beträgt. Massgebend ist der vereinbarte Lohn in der letzten Zahltagsperiode vor Beginn der Kurzarbeit. Eingeschlossen sind Ferienentschädigungen und vereinbarte Zulagen. Art. 8i der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (SR 837.033) sieht vor, dass der anrechenbare Verdienstausfall im summarischen Verfahren berechnet und die Kurzarbeitsentschädigung von 80% als Pauschale ausgerichtet wird. Mit der summarischen Gesamtabrechnung pro Betrieb auf der Basis der Lohnsumme aller Arbeitnehmenden bzw. der Summe ihrer Ausfallstunden werden gewisse Unterschiede im resultierenden Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gegenüber dem Normalverfahren bewusst in Kauf genommen. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass die Ferien und Feiertage der im Monatslohn Angestellten nicht mehr in die Abrechnung einfliessen dürfen. Wie solche Ferien und Feiertage im Rahmen des summarischen Verfahrens bei der…

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