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From the magazine ARV-DTA 4/2021 | S. 420-423 The following page is 420

Tribunal fédéral, Ire Cour de droit social, arrêt du 27 octobre 2021, 8C_99/2021

Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung u.a. dann einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG). Aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht darf eine versicherte Person ihr Arbeitsverhältnis nicht ohne Weiteres fristlos kündigen. Im vorliegenden Fall löste eine Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis nach Mobbing-Vorfällen fristlos auf und wurde aufgrund dieser Ereignisse krankgeschrieben. Das Bundesgericht erwog, dass es der versicherten Person angesichts des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses und der Lohnfortzahlung zuzumuten gewesen wäre, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist ordentlich aufzulösen. Da sie dies jedoch unterliess, war die befristete Einstellung in der Anspruchsberechtigung durch die Arbeitslosenkasse gerechtfertigt.

Le droit de l’assuré à l’indemnité est suspendu notamment lorsqu’il est établi que celui-ci est sans travail par sa propre faute (art. 30, al. 1,…

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