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From the magazine ARV-DTA 4/2021 | S. 417-419 The following page is 417

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 24. August 2021, 8C_486/2021

Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er vermittlungsfähig ist. Seine Vermittlungsfähigkeit ist gegeben, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums, vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht. Wenn vorliegend die Vorinstanz aufgrund der Aussagen der Versicherten und der im Recht liegenden schriftlichen Zusicherungen der Betreuungsübernahme durch B. und C. zur Überzeugung gelangte, die Kinderbetreuung sei jedenfalls für eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 20% gewährleistet, kann dies gesamthaft gesehen zumindest nicht als offensichtlich unrichtig, d.h. sachlich schlechthin…

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