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From the magazine ARV-DTA 3/2021 | S. 306-326 The following page is 306

Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Urteil vom 24. Juni 2021, B-5990/2020

Patrizia Friedrich, Mlaw
RA Dr. Rahel Aina Nedi, LLM

Das im Zuge der Corona-Pandemie erlassene Notrecht, wie etwa die Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19), sah rückwirkend diverse Abweichungen vom AVIG vor. So waren etwa auch temporär arbeitgeberähnliche Personen für den Bezug der Kurzarbeit berechtigt. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Rechtmässigkeit der CV-ALV. Es präzisiert jedoch, dass auch für arbeitgeberähnliche Personen während der Dauer der temporären Anspruchsberechtigung die Vorschriften über die Zeiterfassung eingehalten werden müssen. Ansonsten kann kein Anspruch auf Kurzarbeit geltend gemacht werden, und bereits geleistete Kurzarbeitsentschädigung muss zurückerstattet werden. Ferner ist bei der Beurteilung, ob ein Taxi-Unternehmen einen Arbeitsausfall erlitten hat, auf die Lenk- und Wartezeit abzustellen.

Le droit de nécessité promulgué à la suite de la pandémie du coronavirus, tel que l’ordonnance du 20…

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