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From the magazine ARV-DTA 3/2021 | S. 298-302 The following page is 298

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 10. Juni 2021, 8C_24/2021

Patrizia Friedrich, Mlaw
RA Dr. Rahel Aina Nedi, LLM

Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit ohne entschuld­baren Grund nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die Einstellung 1 bis 15 Tage bei leichtem (lit. a), 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c). Die Ablehnung einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne entschuldbaren Grund ist nach Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV in der Regel als schweres Verschulden zu qualifizieren und demnach mit einer Einstellungsdauer von 31 bis 60 Tagen zu sanktionieren (Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV). Liegen besondere Umstände im Einzelfall vor, kann dieser Rahmen unterschritten werden; vorausgesetzt ist ein entschuldbarer Grund. Führt die versicherte Person etwa zu harte Lohnverhandlungen, aufgrund deren das Zustandekommen eines…

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