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From the magazine ARV-DTA 3/2021 | S. 288-297 The following page is 288

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 15. Juni 2021, 8C_721/2020

Patrizia Friedrich, Mlaw
RA Dr. Rahel Aina Nedi, LLM

Als eine neben sechs weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung verlangt Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG die Erfüllung der Beitragszeit oder das Vorliegen eines diesbezüglichen Befreiungsgrundes. Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Art. 12 Abs. 1 AVIV sieht vor, dass Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet wird, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben. Nach Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV gilt Abs. 1 etwa dann nicht, wenn der Versicherte aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig pensioniert wurde. In Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung hält das Bundesgericht fest, dass der Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV nicht nur auf die Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen, sondern…

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