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From the magazine ARV-DTA 2/2021 | S. 190-193 The following page is 190

Tribunal fédéral, Ire Cour de droit social, Arrêt du 28 janvier 2021, 8C_446/2020

Der Versicherte ist nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Das Bundesgericht hat mehrfach erläutert, unter welchen Umständen das Verhalten eines Versicherten einer Verweigerung gleichgesetzt werden kann. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Versicherte verspätet auf eine Aufforderung zur Kontaktaufnahme mit einem potenziellen Arbeitgeber reagiert oder wenn er um eine Verschiebung des Vorstellungsgesprächs bittet, um sich vorher über den Arbeitgeber zu informieren, und damit ein deutliches Desinteresse an der Wiederaufnahme des Kontakts mit dem Arbeitgeber zeigt.

Conformément à l’art. 30, al. 1, let. d, LACI, le droit à l…

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