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From the magazine ARV-DTA 1/2021 | S. 96-101 The following page is 96

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 4. November 2020, 8C_385/2020

Die Koordination zwischen der Arbeitslosenversicherung und einer (privaten) Krankentaggeldversicherung gestützt auf Art. 28 Abs. 2 und Abs. 4 AVIG (i.V.m. Art. 73 Abs. 1 KVG) und der dort statuierten Sub­sidiarität der Arbeitslosenversicherung erfolgt insofern zu Lasten der Krankentaggeldversicherung, als bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosenentschädigung und Krankentaggeldern nach VVG diese von den Arbeitslosentaggeldern in Abzug gebracht werden, um eine Überentschädigung zu verhindern. Aufgrund dieser Subsidiaritätsordnung kommen ALV-Leistungen nur insoweit in Betracht, als die Taggelder der Krankenversicherung, soweit diese Erwerbsersatz darstellen, niedriger sind als die Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Diese Subsidiaritätsordnung greift unabhängig von der Frage einer tatsächlich bestehenden Überentschädigung.

Conformément à l’art. 28, al. 2 et 4, LACI (en lien avec l’art. 73, al. 1, LAMal) et à la subsidiarité qui y est stipulée, la coordination entre…

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