Direkt zum Inhalt

From the magazine ARV-DTA 1/2021 | S. 93-96 The following page is 93

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 6. November 2020, 8C_579/2020

Nach 14 Abs. 3 AVIG sind Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der ausserhalb der EU/EFTA-Region liegt, in die Schweiz zurückkehren, während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können. Gemäss der seit 1. Juli 2018 in Kraft stehenden Fassung von Abs. 3 wird für die Anspruchsberechtigung zusätzlich eine beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz während mindestens sechs Monaten vorausgesetzt. Hinsichtlich der Erfüllung der Beitragszeit gilt praxis­gemäss, dass bei Fehlen einer gesetzlichen Übergangsbestimmung die bei der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung geltenden Bestimmungen anzuwenden sind. Da der Beschwerdeführer vor­liegend innerhalb der für ihn relevanten Rahmenfrist (vom 16. Dezember 2017 bis 15. Dezember 2019) in Nigeria gearbeitet hatte, erfüllte er die Voraussetzungen für die Befreiung der Beitragszeit…

[…]