Direkt zum Inhalt

From the magazine ARV-DTA 1/2021 | S. 83-87 The following page is 83

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 24. September 2020, 8C_380/2020

Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG setzt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem voraus, dass die versicherte Person in der Schweiz wohnt. Der Begriff des Wohnens in der Schweiz ist nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes zu verstehen, sondern setzt den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus. Verlangt werden der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebens­beziehungen zu haben. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt nicht einen ununterbrochenen tatsächlichen Aufenthalt im Inland. Es genügt der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz. Dessen Fortdauern in der Schweiz setzt aber unter anderem voraus, dass trotz Unterbrüchen des tatsächlichen Aufenthalts weiterhin eine enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt besteht. Keinesfalls genügt es für die Bejahung des gewöhnlichen Aufenthalts, wenn sich der Bezug zur Schweiz auf die…

[…]