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From the magazine ARV-DTA 4/2020 | S. 380-386 The following page is 380

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 10. September 2020, 8C_329/2020

Patrizia Friedrich, MLaw
RA Dr. Rahel Aina Nedi, LLM

Der Bezug der Arbeitslosenentschädigung setzt voraus, dass die versicherte Person in der zweijährigen Rahmenfrist die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 i.V.m. Art. 13 und 14 AVIG; Art. 13 Abs. 1bis AVIV). Befreit ist etwa, wer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung oder Mutterschaft nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Ebenfalls befreit sind u.a. Personen, die wegen Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidität oder Tod des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Indessen darf das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegen. Die Befreiungsgründe nach Art. 14 Abs. 1 und 2 AVIG i.V.m. Art. 13 Abs. 1bis AVIV sind gemäss Rechtsprechung kumulierbar. Die Befreiungsgründe nach Art. 14 Abs. 1 AVIG verlangen nach einem…

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