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From the magazine ARV-DTA 3/2020 | S. 278-282 The following page is 278

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 17. April 2020, 8C_61/2020

Patrizia Friedrich, MLaw
RA Dr. Rahel Aina Nedi, LLM

Als versicherter Verdienst nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt der i.S.v. Art. 5 Abs. 2 AHVG massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde, eingeschlossen die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Massgeblich für die Ermittlung des versicherten Verdienstes sind die tatsächlichen Lohnbezüge, nicht die arbeitsvertraglich festgelegten Löhne. Provisionen, die für die im massgeblichen Bemessungszeitraum ausgeübte Tätigkeit geschuldet sind, sind massgebender Lohn (Art. 7 lit. g AHVV) und demnach bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen. Dabei wird nicht auf allfällige Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, sondern primär auf das tatsächlich Ausbezahlte abgestellt. So waren demnach vorliegend Provisionsvorschüsse zu berücksichtigen, die von der Arbeitgeberin monatlich entrichtet und nicht…

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