Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 11. März 2020, 8C_778/2019
Bei einem Arbeitsverhältnis auf Abruf, das nach dem Verlust einer Vollzeitstelle nicht freiwillig, sondern um die Arbeitslosigkeit zu überbrücken, eingegangen wurde, handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine notgedrungene Zwischenlösung. Eine versicherte Person hat dann mit der Aufnahme eines Abrufverhältnisses nur das getan, wozu sie gemäss der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 AVIG) gehalten ist. Die Annahme eines Arbeitsverhältnisses auf Abruf nach Verlust einer Vollzeitstelle wird als Überbrückungstätigkeit qualifiziert und nicht anstelle der letzten Vollzeittätigkeit als massgebendes letztes Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AVIV betrachtet. Wird die Arbeit auf Abruf jedoch zur Dauerlösung, so ist nicht mehr von einer Überbrückungstätigkeit auszugehen. Es hat daher bei einer Folgerahmenfrist eine Neubeurteilung aller Anspruchsvoraussetzungen für die Arbeitslosenentschädigung zu erfolgen.
Un rapport de travail…