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From the magazine ARV-DTA 2/2018 | S. 178-181 The following page is 178

Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, Urteil vom 16. April 2018 (8C_67/2018)

Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 AVIG). Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen arbeitsmarktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarkt­liche Indikation. Leistungen sind nur zuzusprechen, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Die Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und einer subjektiven Komponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die subjektive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage. Ist etwa der Erwerb des Führerausweises der Kategorie C arbeitsmarktlich nicht indiziert, so besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme.

Les mesures relatives au marché du travail visent à favoriser l’intégration professionnelle des assurés dont le…

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